Maßregelvollzug

Psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter werden dann vom Gericht in den Maßregelvollzug eingewiesen, wenn im Strafverfahren oder in einem Sicherungsverfahren ihre verminderte bzw. aufgehobene Schuldfähigkeit festgestellt wurde und sie für die Allgemeinheit weiter als gefährlich gelten. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den nachfolgenden Gesetzen:
§§ 20, 21 StGB regeln die Schuldfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit § 63 StGB - Unterbringung in ein Psychiatrisches Krankenhaus § 64 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Eine vorübergehende Unterbringung bis zu sechs Wochen kann auch ausschließlich zum Zwecke der Beobachtung innerhalb einer Begutachtung gemäß § 81 a erfolgen. In der Mehrzahl der Fälle erfolgt die Begutachtung aber in einer JVA, in anderen Institutionen oder ambulant. Bereits vor der Verurteilung kann ein psychisch kranker oder suchtkranker Straftäter zum Schutze der Allgemeinheit vor ihm, gemäß § 126 a StPO untergebracht werden.

Im Maßregelvollzug werden Straftäter behandelt, die an psychiatrischen Krankheiten wie Schizophrenie, depressiven Psychosen, Neurosen und schweren Persönlichkeitsstörungen leiden. Manche Patienten sind in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit von Geburt an oder beispielsweise infolge eines Verkehrsunfalls erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus sind im Maßregelvollzug drogen- oder alkoholkranke Straftäter untergebracht. Viele Menschen denken, dass im Maßregelvollzug vor allem Sexualstraftäter leben. Diese Personengruppe macht aber nur einen Teil der Insassen aus. Die übrigen Patienten haben sehr unterschiedliche Straftaten begangen, wie z.b. Brandstiftung, Körperverletzung, Raub oder Tötungsdelikte. Der Anteil der Frauen im Maßregelvollzug liegt bei unter 3 %.

Genau wie im Strafvollzugsanstalten sollen Maßregelvollzugsanstalten die Straftäter sichern und dadurch die Bevölkerung schützen. Aber es gibt einige deutliche Unterschiede zum Strafvollzug. Vor allem soll der Maßregelvollzug den Patienten durch Therapie ein straffreies Leben ermöglichen und sie dadurch wieder in die Gesellschaft eingliedern. Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe ist die Unterbringung im Maßregelvollzug nicht von vornherein zeitlich befristet. Zeitliche Höchstfristen gibt es nur bei einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Lockerungen - vom begleiteten Ausgang über Langzeitbeurlaubung bis hin zur Entlassung auf Bewährung werden nicht automatisch gewährt, sondern hängen ausschließlich von den Therapiefortschritten des Einzelnen ab, die regelmäßig von Gutachtern beurteilt. Werden. Knapp acht Prozent aller seelisch gestörten Täter bleiben für immer hinter Klinikmauern, da sie mit heutigen Methoden nicht behandelt werden können.

Im Maßregelvollzug kümmern sich weiblich und männliche Therapeuten und Pfleger um die Patienten. Bei der Behandlung kommen verschieden Therapieformen zum Einsatz. Zugleich lernen die Betroffenen Dinge, die für andere Menschen selbstverständlich sind - etwa die Grundregeln sozialen Verhaltens, die Gestaltung des Alltages durch Arbeit und sinnvolle Freizeit, die gewaltfreie Konfliktbewältigung und den Aufbau vertrauensvoller Beziehungen.

Forensische Psychiater und Psychologen leisten in verschiedenen Bereichen therapeutische Hilfe. Am bekanntesten ist sicherlich der Bereich der Forensischen Psychiatrie (Maßregelvollzug). Therapeutische Arbeit wird aber auch im Strafvollzug geleistet. Dieser Bereich wird als so genannte Haftpsychiatrie bezeichnet. Hier gibt es sowohl ambulante, wie wenige stationäre Betreuungen. Von hoher Effektivität ist aber auch die ambulante Therapie mit psychisch kranken Straftätern. Sie kann nach einer Unterbringung im Rahmen der Führungsaufsicht erfolgen (sogenannte Forensische Nachsorge) oder im Rahmen einer Auflage bei einer Aussetzung einer Freiheitsstrafe oder Unterbringung gemäß §§ 63, 64 StGB zur Bewährung.

Anders als im Strafvollzug gibt es im Maßregelvollzug keinen „Freigang“. Stattdessen sind als Bestandteil der Behandlung verschieden Stufen von „Lockerungen“ vorgesehen, zum Beispiel die Verlegung in weniger gesicherte Bereiche, Ausgang mit und ohne Aufsicht sowie zeitlich befristeter Urlaub. Keine dieser Lockerungen wird „automatisch“ gewährt. Erst wenn ein Patient sich in einer Lockerungsstufe bewährt hat und wenn interne (und evtl. externe) Gutachter ihm therapeutisch Fortschritte bestätigt haben, können weitere Freiheiten gewährt werden.

Insgesamt handelt es sich um hoch spezialisierte und anspruchsvolle Arbeitsfelder, die mit einer sehr starken Beanspruchung der dort Tätigen verbunden ist.